Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich hätte nun noch eine Frage zur Festsetzung des Kanalisations- und Wasserleitungsbeitrages: Ich habe einmal geschrieben, dass im Erdgeschoß eine größere Fläche abgebrochen wird als nun neu entsteht. Darauf haben Sie geraten, für das Erdgeschoß – unabhängig von der Lage des alten Gebäudes – nichts zu verrechnen. Das Gebäude besteht aus mehreren Geschoßen. Ist die Abbruchfläche des Erdgeschoßes auf das gesamte Gebäude anzurechnen oder nur im Erdgeschoß? Ich habe immer alle Geschoße getrennt betrachtet. Meine junge Kollegin hat das – zu Recht? – in Frage gestellt und gemeint, dass die größere Abbruchfläche im Erdgeschoß bei der Bemessungsgrundlage zur Festsetzung des Kanalisationsbeitrages eventuell anzurechnen sein wird. Mit kollegialen Grüßen und vielem Dank im Voraus! Sehr geehrte Frau Kollegin! Das Kanalabgabengesetz enthält in dessen § 3 Abs 3 letzter Satz folgende Befreiungsbestimmung: „Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragene...