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Es werden Posts vom Juli, 2023 angezeigt.

Kanal- und Wasserleitungsbeitrag Tiefgarage

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, nach langer Zeit muss ich Ihnen (leider) doch wieder eine Frage bzgl. Kanal- und Wasserleitungsbeitrag stellen.  Konkret geht es um einen Wohnbau, unter welchem sich eine Tiefgarage (1 Geschoß) befindet.  Das Ausmaß beider BGF-Bemessungsgrundlagen für die Beiträge ist ja gleichlautend wie folgt definiert: Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; (…). Bei Tiefgaragen ist der Berechnung die Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) jenes Geschoßes zugrunde zu legen, das die größte Ausdehnung hat. Kann ich davon ausgehen, dass eine Tiefgarage auch ein Kellergeschoß ist (sie ist in diesem Fall vollständig unter dem umgebenden Niveau)? Oder ist, wie dem Gesetzestext zu entnehmen, nur das Geschoß mit der größten Ausdehnung heranzuziehen, ohne die Hälfte davon zu berechnen? Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe und einen schönen Sommer! Sehr geehrte Frau Kollegin! Wenn die Tiefgarage, wie in ihrem Fall, ...

Zubau Außenkamin Einfamilienwohnhaus

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Bitte um Ihre geschätzte Unterstützung. Bei einem Einfamilienwohnhaus soll ein Außenkamin errichtet werden. Hierbei handelt es sich um einen Zubau oder…                Ja, auch ein solcher Außenkamin ist ein Zubau! Wie ist dieses Bauverfahren abzuhandeln - § 19 oder § 20 ??   Da es sich offenbar um ein Kleinhaus handelt, an dem der Außenkamin errichtet werden soll, nach § 20 Z 1Stmk. BauG Welche Kosten fallen hier an?  - TP B 42 Das ist eine Auslegungssache: Wenn man den Außenkamin als Bestandteil einer Feuerungsanlage ansieht, dann kommt die TP B 37 zur Anwendung, wenn nicht, dann die TP B 42.  Bitte um Ihre geschätzte Rückmeldung und Unterstützung, vielen Dank! Sehr geehrte Kollegin! Ich schreibe meine Antworten zu Ihren Fragen oben in roter Schrift dazu. Alles klar? Herzliche, kollegiale Grüße Dietmar H. Mayer   

Änderung einer Gebührenberechnung eines Baubewilligungsbescheides

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!   Ich habe eine Frage zu einer Gebührenvorschreibung eines Baubewilligungsbescheides: Es wurde um eine Bewilligung für eine Feuerungsanlage (Pelletsofen inkl. baulicher Änderung) gem. § 20 Abs. 2 lit h angesucht. Bei der Verrechnung für die Genehmigung habe ich die TP G 30b verwendet (gem. § 20 Z. 4: die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte …) Nach Rückfrage des Bauwerbers ob diese Verrechnung korrekt ist, habe ich nochmals im Handbehelf für Verwaltungsabgaben und Bundesgebühren nachgesehen und würde jetzt eher die TP G 37 verrechnen. Welche Möglichkeit zur Änderung des Bescheides habe ich nun? Herzlichen dank für Ihre Bemühungen im voraus! Sehr geehrte Frau Kollegen! Zuvor: Welche Tarifpost hier anzuwenden ist, steht durchaus in Diskussion, wie Sie meinen Einträgen vom 18. Jänner und vom 2...

Vergebührung einer Bestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, mein Kollege hat bei Ihnen ein Seminar über richtiges Vergebühren im Baurecht teilgenommen und hat mir Ihre E-Mail-Adresse weitergegeben. Weiters glaube ich zu wissen, dass meine mittlerweile pensionierte Kollegin bei Ihnen des Öfteren Rat suchte. Deshalb bin ich mir sicher, dass Sie in allen Bereichen bei Abgaben und Gebühren die richtige Antwort parat haben. Also, bei mir im Meldewesen ist nun die Frage aufgetaucht, was bzw. wieviel verrechnet man für eine simple Bestätigung im Meldewesen? Konkretes Beispiel: Eine Dame verlegt ihren Wohnsitz in unsere Gemeinde und bringt den Bescheid für eine Auskunftssperre mit. Da diese Auskunftssperre noch weitere vier Jahre gelten soll habe ich diese übernommen und habe ihr erklärt, dass diese Auskunftssperre in unserer Gemeinde aufrecht bleibt. Eine Stunde später hat sie mich dann angerufen und will von mir eine schriftliche Bestätigung per E-Mail haben. Frage: Ist dies zu vergebühren und wenn ja… wie? Ich e...

Frage zur Vergebührung von Auskünften

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer, uns hat untenstehende Anfrage erreicht. Liege ich damit richtig, wenn ich je Seite € 10 Tarifpost B 67 verrechne oder kann/muss ich noch mehr Gebühren verrechnen? Danke für Ihre Hilfe! "Betreff:            Auskunftsersuchen laut Steiermärkischem Baugesetz  §17 über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit  der Grundstücke Nr. .............. und ........., EZ. ....., KG. ........  Sehr geehrte .............. Als grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke ......................, EZ. 445, KG. .............   ersuche ich um Übermittlung sämtlicher rechtlicher Grundlagen der Bebaubarkeit der betreffenden Grundstücke, insbesondere   Akteneinsicht und Übermittlung der vorhandenen Unterlagen (z.B. Bestandspläne, alte Einreichpläne, Bewilligungen) der betreffenden Gebäude. Raumordnungsrechtliche Grundlagen, Auskunft über den aktuellen Stand der Flächenwid...

Frage zu Vergebührung Bauland-Widmungsbestätigung

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer, wir haben eine Anfrage zur Ausstellung einer Bauland- bzw. Freilandbestätigung erhalten. (siehe Anhang) Ich habe folgende Gebühren errechnet: € 85,80 (€ 14,30 x 6 Grundstücke) Eingabegebühr gem. § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 € 120,00 (€ 20,00 x 6 Grundstücke) Gemeinde-Verwaltungsabgabe gem. TB B 9 GemVwAbgVO 2012 Liege ich hiermit richtig? Bin etwas verunsichert, da es sich nur um Teilstücke handelt.  Ich freue mich auf Ihre Antwort! Sehr geehrte Frau Kollegin! Sie liegen mit Ihrer Berechnung mE völlig richtig! Es handelt sich zwar um Teilstücke, aber um Teilstücke von 6 verschiedenen Grundstücken (nämlich 816/4, 816/12, 816/3, 799/1m 761/4 und 800), die „angefragt“ worden sind. Und vergessen Sie bitte nicht, für den nachstehend wiedergegebenen Anfragepunkt 2) Ob und wenn ja, wann die nachangeführten Trennstücke vor dem 31. Dezember umgewidmet wurden die „Auskunftstarifpost“ B 67 in der Höhe von € 10 je Seite (gemeint: der erteilten Aus...

Kanalisationsbeitrag - Ersatzbau im Freiland

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich habe eine Frage zur Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages in einem bestimmten Fall und hoffe, Sie können mir dabei helfen. Vorliegend ist ein bewilligtes Bauprojekt für die Errichtung eines Wohnhauses als Ersatzbau im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft. Da der Altbestand eine baukulturell bemerkenswerte Bausubstanz darstellt, wird das bestehende Gebäude erhalten bleiben und kein Abbruch dafür bewilligt. Nach der Fertigstellung des Ersatzbaues wird der Altbestand jedoch unbewohnt sein! Für diesen Altbestand wurde lt. Bauwerber mit dem Anschluss an das Gemeindekanalnetz die Kanalabgabe bezahlt. Hierzu ist nun meine Frage, ob als Berechnungsgrundlage des Kanalbeitrages des Neubaus die gesamte neu errichtete BGF hergenommen werden muss. Oder ist hier der Kanalbeitrag nur in dem Ausmaß der Überschreitung der neu errichteten BGF zum Altbestand vorzuschreiben? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe! Sehr geehrte Frau Kollegin! Wenn der Ersatzbau an die Ste...

Vergebührung bei Negativbescheid

sehr geehrter herr dr. mayer, wir haben erstmalig einen bescheid zu erlassen, … die baubewilligung wird abgewiesen. nun stellt sich für mich die frage, ob es da etwas zu verrechnen gibt.  gemeindeverwaltungsabgaben wahrscheinlich nicht, bundesgebühren?? können sie mir bitte weiterhelfen? mit lieben grüße aus ....... Sehr geehrte Frau Kollegin! Wenn keine Verhandlung stattgefunden hat, wie Sie mir ergänzend mitgeteilt haben, dann fallen bei der Abweisung einer Baubewilligung weder Kommissionsgebühren noch GemVwAbg an. Aber: Gemäß § 11 Abs 1 GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld bei den übrigen Eingaben (wie zB Ansuchen um Baubewilligung) sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Auch ein negativer Bescheid, wie Ihre Abweisung des Bauansuchens, ist eine solche schriftliche...

Heizungsaustausch - anzuwendende Gebühren-Rechtslage

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Ich hätte mal wieder eine Gebühren-Frage: Ein baubewilligter Zu- und Umbau eines bestehenden Wohnhauses im Freiland wird im Sinne von § 33 (5) 2 Stmk. ROG (Verfall des Konsenses) in einen Neubau umgewandelt. Dürfen für den jetzt bewilligten Abbruch und den Neubau des gesamten Objektes nun die gesamten Gebühren verrechnet werden (wie wenn das Gebäude von Haus aus als Neubau bei mir auf den Tisch gekommen wäre) oder müssen die Gebühren der vorherigen Baubewilligung in irgendeiner Form berücksichtigt werden? Die Gebühren für Ansuchen, Pläne, Sicht- und Genehmigungsvermerke würde ich sowieso ganz „normal“ verrechnen. Herzlichen Dank, für Ihre Bemühungen und Hilfestellung. Mit freundlichen Grüßen Sehr geehrte Frau Kollegin! Hier kommt es darauf an, welche „Gebühren“ Sie meinen! 1.) Wenn es um die Gemeinde-Verwaltungsabgaben für den Neubau geht, dann sind diese – wie Sie das so schön ausdrücken – so zu verrechnen, wie wenn das Gebäude von Haus aus als...