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Es werden Posts vom Januar, 2019 angezeigt.

Bauabgabe Zubau Garage

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Bei einer Garage (Bestand 36,6 m²wurde 1966 errichtet) haben wir einen Zubau von 39,9 m² bewilligt. Also insgesamt 76,5 m² BGF. Mir ist somit klar das dieses Gebäude kein Nebengebäude mehr ist. Darf ich somit für 39,9m² die Bauabgabe verrechnen? Danke für ihre Hilfe! Sehr geehrter Herr Kollege! Nun ist das betreffende Gebäude in der Tat kein Nebengebäude mehr und Sie können mE für die durch den Zubau neugewonnene Bruttogeschoßfläche von 39,9 m 2 durchaus eine Bauabgabe gemäß § 15 Abs 2 BauG vorschreiben! Das ungeachtet des – möglicherweise vom Bauwerber ins Treffen geführten – Umstandes, dass der Zubau kleiner als 40 m 2 und daher selbst als (gemäß § 15 Abs 8 2 BauG „befreites“) Nebengebäude anzusehen ist, somit keine Bauabgabe vorgeschrieben werden darf. Wenn das argumentiert werden sollte, dann müsste die entgegenstehende Meinung Ihrer gemeindlichen Abgabenbehörde (dass nämlich die „Befreiung“ in § 15 Abs 8 Z 2 BauG nur für das „er...

"Vergebührung" der Versagung einer Teilungsbewilligung

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer, ich darf mich mit folgender Anfrage an Sie wenden. Ein Vermessungsbüro hat, trotz vorheriger negativer Anfragebeantwortung durch die Gemeinde, um Teilung eines Grundstückes angesucht. Da durch diese Teilung ein baugesetzwidriger Zustand hergestellt werden würde, ist die Teilung zu versagen. Die Gebührenschuld entsteht ja mit der abschließenden schriftlichen Erledigung, d.h. meiner Meinung nach, dass die Gebühren für das Ansuchen und die Beilagen im Versagungsbescheid vorzuschreiben sind. Sämtliche Verwaltungsabgaben, sowohl jene im Besonderen als auch im Allgemeinen Teil, beziehen sich jedoch auf eine Genehmigung oder Bewilligung. Ist es daher richtig, dass wir keine Verwaltungsabgaben im Versagungsbescheid vorschreiben können und somit die Gemeinde quasi keine Einnahmen für die Mühen hat? Ich darf mich schon jetzt für Ihre Bemühungen bedanken und verbleibe mit freundlichen Grüßen Sehr geehrter Herr Kollege! Wie Sie es ...

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...

Wasserleitungsbeitrag und Kanalisationsbeitrag für landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude und für Garagenzubau

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, bei meiner Aufarbeitung von Altlasten bin ich über die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes, sowie den Zubau einer Garage gestolpert. Die Benützungsbewilligung wurde nun endlich erteilt.  Meine Frage an Sie ist nun, ob  hier einen einmaligen Wasserleitungsbeitrag und einen einmaligen Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben werden kann. Aus dem § 4 des Wasserleitungsgesetzes geht hervor, dass bei Wirtschaftsgebäuden nur jene Geschossflächen zur Verrechnung gelangen, welche auch tatsächlich an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden. Grundsätzlich für mich verständlich, aber beim Kanalisationsbeitrag finde ich leider keine Begründung. Vor allem, was mach ich mit dem Garagenzubau. Zähle ich diesen ebenfalls zum Wirtschaftsgebäude dazu? Es wäre mir eine große Hilfe, wenn Sie mir darüber eine fachliche Auskunft erteilen könnten.  Besten Dank vorab. Sehr geehrte Frau Kollegin! a) Zum Wasserleitungsbeitrag: Die „Befreiung...

"Vergebührung" von Pkw-Garagen

Sehr geehrte Frau Kollegin! Ich schreibe der Einfachheit halber meine Antwort(en) zu Ihren Fragen in roter Schrift zum jeweiligen Punkt! Herzliche, kollegiale Grüße Dietmar H. Mayer Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Ich habe wieder einmal einige Frage an Sie, da ich mir bei der Verrechnung der VA bei PKW-Garagen und Wärmepumpen noch nicht ganz sicher bin. 1.)            Baueinreichung Neubau Einfamilienwohnhaus mit angebauter Garage 1 x € 14,30 für 1 Ansuchen Auch wenn die Garage „angebaut“ wird: Stellt sie ungeachtet dessen ein – vom Wohnhaus „trennbares“ – selbständiges Bauwerk dar, dann würde die Eingabegebühr 2 x anfallen! Bilden hingegen Wohnhaus und Garage eine einheitliche, nicht trennbare bauliche Anlage, dann fiele die Eingabegebühr natürlich nur einmal an! Wird für die gesamte Bruttofläche (Wohnhaus und Garage) die TP 11 verrechnet oder wird für das Wohnhaus die TP 11 und für die PKW-Garage nur d...

Bauabgabe für Güllegrube?

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, ich durfte ihr Gebührenseminar schon 3 x besuchen, trotzdem stellen sich mir immer wieder neue Fragen, was die Vergebührung im Baurecht betrifft. Diesmal diskutieren wir, ob für eine Güllegrube eine Bauabgabe nach §15 zu entrichten ist. Bei uns im Bezirk Murau gibt es dazu die unterschiedlichsten Meinungen: nur wenn die Güllegrube geschlossen ist nur wenn die Güllegrube höher als 1,5m ist Fr. Dr. Reverencic hat mir 2012 telefonisch die Auskunft erteilt, dass für eine Güllegrube keine Bauabgabe zu entrichten ist. Ich berechne zur Zeit für jede Güllegrube eine Verwaltungsabgabe nach G 38a, aber keine Bauabgabe. Bitte um Auflösung dieses Vergebührungs-Problemes – mit herzlichen Grüßen Sehr geehrter Herr Kollege! Mit der BauGNovelle LGBl 2012/78, die 28.08.2012 in Kraft getreten ist, wurde auch der Text der Gebäudedefinition in § 4 Z 29 geändert, sodass es möglicher Weise daran liegt, dass Sie von Frau Dr. Reverencic die unten erwäh...

Vergebührung Lagercontainer + Garagenabstellplätze

Sehr geehrter Hr. Dr. Mayer! Nach mehreren Gesprächen mit meinen 2 Kolleginnen brauchen wir bei einer Vergebührung Ihre Hilfe.   Ich habe ein Ansuchen mit 2 Bauwerbern um die Errichtung von 57 Lagercontainern, 25 Garagenabstellplätzen und einer Geländeveränderung. In der Beilage habe ich kurz die Gegebenheiten eingezeichnet.   Die 57 Lagercontainer sind auf 5 Flächen aufgeteilt und die 25 Garagenabstellplätze auf 4 Flächen (wobei jede Fläche > 40 m² ist). N un meine Fragen: Wie viele Ansuchen sind das insgesamt? Wie sind die 25 Garagenabstellplätze zu verrechnen? Mittels Bruttogeschoßfläche gemäß TP G 11a und Anzahl der Stellplätze gemäß TP G 15a oder wird hier nur die Anzahl der Stellplätze verrechnet? Vielen Dank im Vorhinein für Ihre Bemühungen! Sehr geehrte Frau Kollegin! Nachdem die 57 Lagercontainer auf 5 Flächen und die 25 Garagenabstellplätze auf 4 Flächen aufgeteilt sind, ist mE auf Grund dieses Zusammenhanges von ins...

Bauabgabe für Flugdach?

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bin gerade mit einer Einreichung beschäftigt und würde Ihre Hilfe bezüglich Vorschreibung der Bauabgabe benötigen. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die „Errichtung eines Flugdaches über dem bestehenden Vorplatz“ (siehe angefügte Pläne). Da es sich um kein Nebengebäude handelt und das Bauwerk aus meiner Sicht auch überwiegend umschlossen ist (> 50 %) würde ich für das Flugdach eine Bauabgabe verrechnen. Liege ich damit richtig? Mit bestem Dank im Voraus verbleibe ich  mit freundlichen Grüßen Sehr geehrte Frau Kollegin! Wenn Sie das Ganze als Flugdach bewilligen, wird sich der Bauwerber über die Bauabgabe „wundern“, aber wenn das „Flugdach“, wie Sie sagen, überwiegend umschlossen ist, dann stellt es ein Gebäude dar und verfügt somit über eine Bruttogeschoßfläche, sodass dafür auch eine Bauabgabe zu verrechnen ist. Ich hab mir Ihre mitgeschickten Planausrisse angeschaut, kann aber die überwiegende Umschließung nicht a...

Bauabgabe für Sanitär- und Heizcontainer?

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer ! Zu einer bestehenden Firmenanlage sollen  Wohn- u. Sanitär- und Heizcontainer errichtet werden. Flächenausmaß Wohncontainer  EG – 73,93 m² und OG  103,50 m², Sanitärcontainer  37,04 m², Heizcontainer  14,79 m² Davon ausgehend,  dass für den Wohn- u. Sanitärcontainer Bauabgabe vorzuschreiben ist,  ersuche ich höflichst um Ihre werte Rückmeldung, ob dies auch für den  Heizcontainer, welcher für die Beheizung und Warmwasseraufbereitung dient,  vorzuschreiben ist. Herzlichen Dank für Ihre werte Rückmeldung. Sehr geehrte Frau Kollegin! Sie haben mir zwar nur Grundrisse geschickt und keine Schnitte oder/und Ansichten, aber ich gehe mal vorläufig davon aus, dass die Sanitärcontainer und der Heizcontainer der Nebengebäudedefinition des § 4 Z 47 BauG entsprechen. Tun sie das, dann sind sie Nebengebäude, für die daher gemäß § 15 Abs 8 Z 2 BauG die Vorschreibung einer Bauabgabe entfällt. Sind sie das...